Arnold Kopmann, 12701335 (65 år)

Navn
Arnold /Kopmann/
Fornavne
Arnold
Efternavn
Kopmann
Navn
Arnold /Koppmann/
Fornavne
Arnold
Efternavn
Koppmann
Navn
Arnd /Kopmann/
Fornavne
Arnd
Efternavn
Kopmann
Navn
Arndt /Kopman/
Fornavne
Arndt
Efternavn
Kopman
Født
Erhverv
Borgmester i Rostock
Fars død
Note: 1278/1289
Ægteskab
Søns fødsel
Søns fødsel
Datters fødsel
Hustrus dødsfald
Ægteskab
Erhverv
Rådmand før 1312
1312 (42 år)
Misc
1312 (42 år)
Note: Fordrevet mellem 1312 og 1314
Misc
1314 (44 år)
Note: Billede af segl fra 1314 - se billedfil.

Billede af segl fra 1314 - se billedfil.
Der findes ogsået segl fra 1314, der tilhører en Bernhard Kopmann - det kan være en bror eller en fættet.

Misc
1314 (44 år)
Note: Arnold Koppmann, als Ratmann seit 1314, als Bgm. 5mal v. 1323-1335
Hustrus dødsfald
Ægteskab
Datters fødsel
Misc
Note: In ähnlichen Rechtsverhältnissen wie Sanitz befand sich nun auch das eine Stunde östlich von Rostock belegene ansehnliche Dorf Pastow. So weit unsere Nachrichten zurückreichen, war dieses ursprünglich ein Lehn (vielleicht ein Rostocksches Burglehn) der Ritterfamilie Mörder, welche eines Wappens und wahrscheinlich auch eines Stammes mit den unzweifelhaft wendischen Familien Stoislav, Sisik und v. Gubkow war. Aber nach dem Tode des letzten Fürsten von Rostock (Nicolaus des Kindes, † 1314) zogen sich die Mörder ganz nach Vorpommern zurück, wo sie auch schon im 13. Jahrhunderte am Hofe und im Gefolge des Fürsten von Rügen erscheinen, und veräußerten ihren Besitz in der Herrschaft Rostock. Am 17. April 1318 beurkundeten die Ritter Gotan, Heinrich und Johann und der Knappe Barold, vier Gebrüder Mörder, daß sie an den Rostocker Bürger Arnd Kopmann ihr ganzes Dorf Pastow, wie es ihr Vater, der Ritter Heinrich Mörder, besessen hatte, verkauft hätten und zwar, da der Käufer ein Bürger war, nicht nur "mit allem Recht und Gericht", sondern auch "frei von jeglicher Art von Dienst", aber "zum homagium, was auf deutsch manrecht heißt, zum beständigen Besitz". Sie selbst wollen fortan die Einwohner von Pastow weder mit Ablager, noch mit Fuhren, noch mit andern Lasten beschweren. Sie und ihre Erben "und alle, welche in eben diesem Dorfe Pastow "Hebungen, leen genannt, besitzen" (es waren die Sisik)haben das Dorf vor dem König Erich von Dänemark aufgelassen, und dieser hat es Arnd Kopmann und seinen Erben verliehen und vergönnt zum beständigen Besitz nach Erbrecht1). Vier Wochen später, am 14. Mai, beurkundete zu Vordingborg auch König Erich, daß er dem Rostocker Bürger Arnd Kopmann und seinen rechten Erben das Dorf Pastow zu Mannrecht (manreycht), mit allem Recht und Gericht, aber frei, ohne jeglichen Dienst, zum ewigen Besitz verliehen habe; und ähnliche Bestimmungen enthält auch die Urkunde des Fürsten Heinrich II. von Meklenburg (der damals Statthalter König Erichs im Lande Rostock war) vom 28. Januar 1320 über die erbliche Verleihung des von den Gebrüdern Mörder vor ihm aufgelassenen Dorfes Pastow an Arnd Kopmann2).

In ähnlichen Rechtsverhältnissen wie Sanitz befand sich nun auch das eine Stunde östlich von Rostock belegene ansehnliche Dorf Pastow. So weit unsere Nachrichten zurückreichen, war dieses ursprünglich ein Lehn (vielleicht ein Rostocksches Burglehn) der Ritterfamilie Mörder, welche eines Wappens und wahrscheinlich auch eines Stammes mit den unzweifelhaft wendischen Familien Stoislav, Sisik und v. Gubkow war. Aber nach dem Tode des letzten Fürsten von Rostock (Nicolaus des Kindes, † 1314) zogen sich die Mörder ganz nach Vorpommern zurück, wo sie auch schon im 13. Jahrhunderte am Hofe und im Gefolge des Fürsten von Rügen erscheinen, und veräußerten ihren Besitz in der Herrschaft Rostock. Am 17. April 1318 beurkundeten die Ritter Gotan, Heinrich und Johann und der Knappe Barold, vier Gebrüder Mörder, daß sie an den Rostocker Bürger Arnd Kopmann ihr ganzes Dorf Pastow, wie es ihr Vater, der Ritter Heinrich Mörder, besessen hatte, verkauft hätten und zwar, da der Käufer ein Bürger war, nicht nur "mit allem Recht und Gericht", sondern auch "frei von jeglicher Art von Dienst", aber "zum homagium, was auf deutsch manrecht heißt, zum beständigen Besitz". Sie selbst wollen fortan die Einwohner von Pastow weder mit Ablager, noch mit Fuhren, noch mit andern Lasten beschweren. Sie und ihre Erben "und alle, welche in eben diesem Dorfe Pastow "Hebungen, leen genannt, besitzen" (es waren die Sisik)haben das Dorf vor dem König Erich von Dänemark aufgelassen, und dieser hat es Arnd Kopmann und seinen Erben verliehen und vergönnt zum beständigen Besitz nach Erbrecht1). Vier Wochen später, am 14. Mai, beurkundete zu Vordingborg auch König Erich, daß er dem Rostocker Bürger Arnd Kopmann und seinen rechten Erben das Dorf Pastow zu Mannrecht (manreycht), mit allem Recht und Gericht, aber frei, ohne jeglichen Dienst, zum ewigen Besitz verliehen habe; und ähnliche Bestimmungen enthält auch die Urkunde des Fürsten Heinrich II. von Meklenburg (der damals Statthalter König Erichs im Lande Rostock war) vom 28. Januar 1320 über die erbliche Verleihung des von den Gebrüdern Mörder vor ihm aufgelassenen Dorfes Pastow an Arnd Kopmann2).
Hiernach besaß also Kopmann das Dorf Pastow im Uebrigen zu Mannrecht, d. h. also zu demselben Rechte, wie die Mannen im Lande Rostock ihre Lehne, aber ohne die von diesen zu leistenden Lehndienste und zum erblichen Eigenthum. Von seinen städtischen Gütern unterschied sich dieses dadurch, daß es nicht zum Lübischen Stadtrecht lag, sondern eben zu Landrecht. Dieser Unterschied mußte sich in vielen Fällen, namentlich aber bei Erbfällen, geltend machen.
Arnd Kopmann erweiterte nun diesen ländlichen Besitz noch durch den Ankauf des Pastow benachbarten Dorfes Brodersdorf, wenn dieses nicht schon ursprünglich eine Pertinenz von Pastow gewesen ist. Die Urkunde über seine Erwerbung von Brodersdorf liegt nämlich nicht vor; jedenfalls war er aber im J. 1327 schon im Besitz desselben3), und später wird oft Pastow allein genannt, wo Brodersdorf mitverstanden ist.

Datters fødsel
Datters fødsel
Datters fødsel
Søns fødsel
Erhverv
Borgmester i Rostock
1323 (53 år)
Datters fødsel
Misc
Note: Hiernach besaß also Kopmann das Dorf Pastow im Uebrigen zu Mannrecht, d. h. also zu demselben Rechte, wie die Mannen im Lande Rostock ihre Lehne, aber ohne die von diesen zu leistenden Lehndienste und zum erblichen Eigenthum. Von seinen städtischen Gütern unterschied sich dieses dadurch, daß es nicht zum Lübischen Stadtrecht lag, sondern eben zu Landrecht. Dieser Unterschied mußte sich in vielen Fällen, namentlich aber bei Erbfällen, geltend machen.

Hiernach besaß also Kopmann das Dorf Pastow im Uebrigen zu Mannrecht, d. h. also zu demselben Rechte, wie die Mannen im Lande Rostock ihre Lehne, aber ohne die von diesen zu leistenden Lehndienste und zum erblichen Eigenthum. Von seinen städtischen Gütern unterschied sich dieses dadurch, daß es nicht zum Lübischen Stadtrecht lag, sondern eben zu Landrecht. Dieser Unterschied mußte sich in vielen Fällen, namentlich aber bei Erbfällen, geltend machen.
Arnd Kopmann erweiterte nun diesen ländlichen Besitz noch durch den Ankauf des Pastow benachbarten Dorfes Brodersdorf, wenn dieses nicht schon ursprünglich eine Pertinenz von Pastow gewesen ist. Die Urkunde über seine Erwerbung von Brodersdorf liegt nämlich nicht vor; jedenfalls war er aber im J. 1327 schon im Besitz desselben 3 ), und später wird oft Pastow allein genannt, wo Brodersdorf mitverstanden ist.

Søns ægteskab
omkring 1330 (60 år)
Hustrus dødsfald
Note: efter 1327 og før 1331
Datters ægteskab
Ægteskab
omkring 1331 (61 år)
Datters dødsfald
Note: 1331/1336
Misc
Note: Han var ejer af Pastow og Brodershof
Død
Note: 1336/1336
Misc
1336 (1 år efter dødsfald)
Note: Die Patrizier waren nicht mehr in dem gleichen Maße wie ehemals gezwungen, ihren Grund und Boden gegen eine verhältnismäßig niedrige Pacht zu veräußern. Die Gefahr, vom Landesherrn oder von der Stadt unterboten zu werden, schwand, je mehr Landesherr und Stadt ihren Grundbesitz aus finanziellen Gründen zu verkaufen genötigt waren. Viele ursprünglich landesherrliche bzw. städtische Hufen waren in den Besitz der Patrizier übergegangen. Schon war es keine Seltenheit mehr, daß ein Patrizier eine ganze Reihe von Häusern, Buden oder ländlichen Hufen sein Eigen nannte. So geht aus dem Testament von Arnold Koppmann im Jahre 1336 hervor, daß er zwei große Steinhäuser in der Stadt besessen, die verschiedensten Renten aus Häusern, Buden und Mühlen bezogen hatte und überdies Eigentümer der Dörfer Pastow, Broderstorf und Ademeshagen gewesen war
Misc
1336 (1 år efter dødsfald)
Note: Der Patrizier Arnold Koppmann hinterließ bei seinem Tode (1336) 5650 Mark bar, 226 Mark Renten, zwei große Steinhäuser, eine Mühle, 7 1/2 Last Getreiderenten, 100 Mark Silber, verschiedene Buden in der Stadt und die Dörfer Pastow, Broderstorf und Ademeshagen
Skifte
5. april 1336 (1 år efter dødsfald)
Note: Nach dem Ableben des ersten Erwerbers von Pastow und Brodersdorf, des Bürgermeisters Arnd Kopmann, hielten seine zahlreichen Erben (er hatte aus 3 Ehen 3 Söhne und 5 Töchter hinterlassen) am 5. April 13364) eine Erbtheilung über seinen reichen Nachlaß, die um so weitschichtiger ward, als mehrere Kinder, namentlich auch die beiden ältesten Söhne Ludolf und Hermann, schon längst mit großem Gute ausgestattet waren. Pastow und Brodersdorf fielen bei der Erbtheilung dem dritten und jüngsten Sohne Arnd zu; es ward aber ausgemacht, daß, wenn Arnd ohne echte (Leibes=) Erben verstürbe, Ludolf und Hermann "und ihre Erben zu gleichen Theilen alle Lehn= und Vasallengüter außerhalb der Stadt (omnia bona pheodalia foris ciuitatem et vasallica)," nämlich "die beiden Dörfer Pastow und Brodersdorf", empfangen sollten. Der Ausdruck "bona pheodalia et vasallica" ist, wie sich aus Obigem ergiebt, für diese beiden Dörfer ungenau; er soll nur bedeuten: die zu Mannrecht (ohne Lehn) liegenden Dörfer.
Skifte
19. november 1351 (16 år efter dødsfald)
Note: Diese letztere Bestimmung ist aber nicht eingehalten worden, wahrscheinlich weil Ludolf und Hermann lange vor Arnd starben; Ludolf anscheinend nicht lange nach 1340, und Hermann (gewaltsamen Todes) vor dem 19. Januar 13421). Wie ihre Leibeserben nach Arnds Tode abgefunden sind, wissen wir nicht; es liegt uns aber eine Urkunde vom 19. November 1351 vor, in welcher Herzog Albrecht dreien Schwestern und Erbinnen des weiland Rathsherrn Arnd Kopmann d. j., Mechthild, Gertrud und Vredeke, sowie ihren Erben beiderlei Geschlechts das reine Eigenthum und völlige Freiheit (meram proprietatem ac plenariam libertatem) von dem ganzen Dorfe Pastow verleihet und schenkt, auch förmlich auf jedes Heimfallsrecht (anval) Verzicht leistet2
Misc
9. april 1361 (26 år efter dødsfald)
Note: Eine Bestätigung und Erweiterung dieser aus Inscriptionen des Rostockschen Witschopboks entnommenen Nachrichten über die Erbschaftsverhältnisse der Kopmannschen Schwestern4) giebt uns eine fernere Einzeichnung desselben Buches vom 9. April 1361 (fol. 48), worin "die (Raths=) Herren Eberhard Vöge und Heinrich Pelegrim, (als) Erben des Herrn Arnd Kopmann", und die "Vormünder der Kinder (puerorum) Eddeler Wittes, nämlich Heinrichs, Hermanns und Johanns, auch Erben des vorgenannten Herrn Arnd Kopmann", "dem Herrn Johann van der Kyritz, ihrem Miterben zum sechsten Theil ("eorum quoad sextam partem coheredi"), (ihre) fünf Sechstel ewiger Worthrenten von 120 Mk. Hebungen" aus Grundstücken zu Rostock und noch Korn= und Malzhebungen aus der Pfeffermühle (auf dem Rostocker Stadtgebiete) um 1850 Mark verkauften, aber so, daß sie, "nämlich Herr Eberhard Vöge sein Drittheil und Heinrich Pelegrim sein Drittheil und die Vormünder der Kinder Eddeler Wittes ein Sechstel", binnen drei Jahren zurückkaufen können". Man kann auch hieraus schließen, daß Mechthild Kopmann die Hälfte ihres von ihrem Bruder Arnd ererbten, in der Stadt und im Stadtgebiete, also innerhalb des Lübischen Rechtsgebietes belegenen, Güter ihren 3 Kindern aus der Ehe mit Eddeler Witte in Gemäßheit der oben (S. 36) erwähnten Auseinandersetzung vom J. 1351 überlassen, das andere Sechstel aber ihrem letzten Ehemann Johann van der Kyritz als Heirathsgut zugebracht hatte, und daß sie dieselben mit diesem, nachdem ihre Ehe beerbt war, nach Lübischem Rechte gemeinschaftlich besaß. Daraus folgt aber freilich nicht ohne Weiteres auch die Gütergemeinschaft in Betreff des zu Landrecht liegenden Dorfes Pastow, und eine Urkunde liegt darüber nicht vor. Daß aber Eberhard Vöge und seine Frau Gese ein Drittel von Pastow besaßen, wird in einer Inscription des Witschopboks von 1359 ausdrücklich bezeugt. Es verpfändeten nämlich "dominus Euerhardus Voghe et domina Ghesa, vxor sua, Herrn Johann van der Kyritz und seinen Erben um 150 Mk. Kornrenten in tota sua tercia parte ville Pastowe"1).
Familie med forældre
far
12351285
Født: omkring 1235
Død: omkring 1285Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
ham selv
12701335
Født: omkring 1270Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: omkring 1335Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Familie med Heleke Freese
ham selv
12701335
Født: omkring 1270Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: omkring 1335Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
hustru
12851330
Født: omkring 1285Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: omkring 1330Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Ægteskab Ægteskab1315
2 år
datter
13161386
Født: omkring 1316Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: før 1386Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
3 år
datter
13181352
Født: omkring 1318Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: efter 1352Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
3 år
datter
13201333
Født: omkring 1320Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: omkring 1333Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
2 år
datter
13211374
Født: omkring 1321Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: efter 1374Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
2 år
søn
13221351
Født: omkring 1322Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: før 1351Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
3 år
datter
13241351
Født: omkring 1324Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: før 1351Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Familie med ?
ham selv
12701335
Født: omkring 1270Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: omkring 1335Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
hustru
12801308
Født: omkring 1280
Død: før 1308Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Ægteskab Ægteskabomkring 1300Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
2 år
søn
13011340
Født: omkring 1301Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: efter 1340Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
3 år
søn
13031342
Født: omkring 1303Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: før 19. januar 1342Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
3 år
datter
13051341
Født: omkring 1305Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: efter 1341Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Familie med Grete von Damm
ham selv
12701335
Født: omkring 1270Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: omkring 1335Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
hustru
12901315
Født: omkring 1290Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: før 1315Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Ægteskab Ægteskab1308Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Familie med Elisabeth Wilde
ham selv
12701335
Født: omkring 1270Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: omkring 1335Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
hustru
13001358
Født: omkring 1300Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: efter 1358Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Ægteskab Ægteskabomkring 1331
Herder Fleck + Heleke Freese
partner’s partner
12801314
Født: før 1280
Død: før 1314Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
hustru
12851330
Født: omkring 1285Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: omkring 1330Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Ægteskab Ægteskabfør 1305Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
1 år
steddatter
13051324
Født: omkring 1305Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: efter 1324Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Thomas Voge + Elisabeth Wilde
partner’s partner
12901331
Født: omkring 1290
Død: før 1331Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
hustru
13001358
Født: omkring 1300Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Død: efter 1358Rostock, Mecklenburg-Schwerin, Tyskland
Ægteskab Ægteskabomkring 1320
Født
Ægteskab
Ægteskab
Erhverv
Erhverv
Misc
Misc
Misc
Misc
Erhverv
Misc
Ægteskab
Misc
Navn
Navn
Navn
Navn
Død
Misc
Misc
Skifte
Skifte
Misc
Note
Misc

Fordrevet mellem 1312 og 1314

Misc

Billede af segl fra 1314 - se billedfil.
Der findes ogsået segl fra 1314, der tilhører en Bernhard Kopmann - det kan være en bror eller en fættet.

Misc

Arnold Koppmann, als Ratmann seit 1314, als Bgm. 5mal v. 1323-1335

Misc

In ähnlichen Rechtsverhältnissen wie Sanitz befand sich nun auch das eine Stunde östlich von Rostock belegene ansehnliche Dorf Pastow. So weit unsere Nachrichten zurückreichen, war dieses ursprünglich ein Lehn (vielleicht ein Rostocksches Burglehn) der Ritterfamilie Mörder, welche eines Wappens und wahrscheinlich auch eines Stammes mit den unzweifelhaft wendischen Familien Stoislav, Sisik und v. Gubkow war. Aber nach dem Tode des letzten Fürsten von Rostock (Nicolaus des Kindes, † 1314) zogen sich die Mörder ganz nach Vorpommern zurück, wo sie auch schon im 13. Jahrhunderte am Hofe und im Gefolge des Fürsten von Rügen erscheinen, und veräußerten ihren Besitz in der Herrschaft Rostock. Am 17. April 1318 beurkundeten die Ritter Gotan, Heinrich und Johann und der Knappe Barold, vier Gebrüder Mörder, daß sie an den Rostocker Bürger Arnd Kopmann ihr ganzes Dorf Pastow, wie es ihr Vater, der Ritter Heinrich Mörder, besessen hatte, verkauft hätten und zwar, da der Käufer ein Bürger war, nicht nur "mit allem Recht und Gericht", sondern auch "frei von jeglicher Art von Dienst", aber "zum homagium, was auf deutsch manrecht heißt, zum beständigen Besitz". Sie selbst wollen fortan die Einwohner von Pastow weder mit Ablager, noch mit Fuhren, noch mit andern Lasten beschweren. Sie und ihre Erben "und alle, welche in eben diesem Dorfe Pastow "Hebungen, leen genannt, besitzen" (es waren die Sisik)haben das Dorf vor dem König Erich von Dänemark aufgelassen, und dieser hat es Arnd Kopmann und seinen Erben verliehen und vergönnt zum beständigen Besitz nach Erbrecht1). Vier Wochen später, am 14. Mai, beurkundete zu Vordingborg auch König Erich, daß er dem Rostocker Bürger Arnd Kopmann und seinen rechten Erben das Dorf Pastow zu Mannrecht (manreycht), mit allem Recht und Gericht, aber frei, ohne jeglichen Dienst, zum ewigen Besitz verliehen habe; und ähnliche Bestimmungen enthält auch die Urkunde des Fürsten Heinrich II. von Meklenburg (der damals Statthalter König Erichs im Lande Rostock war) vom 28. Januar 1320 über die erbliche Verleihung des von den Gebrüdern Mörder vor ihm aufgelassenen Dorfes Pastow an Arnd Kopmann2).
Hiernach besaß also Kopmann das Dorf Pastow im Uebrigen zu Mannrecht, d. h. also zu demselben Rechte, wie die Mannen im Lande Rostock ihre Lehne, aber ohne die von diesen zu leistenden Lehndienste und zum erblichen Eigenthum. Von seinen städtischen Gütern unterschied sich dieses dadurch, daß es nicht zum Lübischen Stadtrecht lag, sondern eben zu Landrecht. Dieser Unterschied mußte sich in vielen Fällen, namentlich aber bei Erbfällen, geltend machen.
Arnd Kopmann erweiterte nun diesen ländlichen Besitz noch durch den Ankauf des Pastow benachbarten Dorfes Brodersdorf, wenn dieses nicht schon ursprünglich eine Pertinenz von Pastow gewesen ist. Die Urkunde über seine Erwerbung von Brodersdorf liegt nämlich nicht vor; jedenfalls war er aber im J. 1327 schon im Besitz desselben3), und später wird oft Pastow allein genannt, wo Brodersdorf mitverstanden ist.

Misc

Hiernach besaß also Kopmann das Dorf Pastow im Uebrigen zu Mannrecht, d. h. also zu demselben Rechte, wie die Mannen im Lande Rostock ihre Lehne, aber ohne die von diesen zu leistenden Lehndienste und zum erblichen Eigenthum. Von seinen städtischen Gütern unterschied sich dieses dadurch, daß es nicht zum Lübischen Stadtrecht lag, sondern eben zu Landrecht. Dieser Unterschied mußte sich in vielen Fällen, namentlich aber bei Erbfällen, geltend machen.
Arnd Kopmann erweiterte nun diesen ländlichen Besitz noch durch den Ankauf des Pastow benachbarten Dorfes Brodersdorf, wenn dieses nicht schon ursprünglich eine Pertinenz von Pastow gewesen ist. Die Urkunde über seine Erwerbung von Brodersdorf liegt nämlich nicht vor; jedenfalls war er aber im J. 1327 schon im Besitz desselben 3 ), und später wird oft Pastow allein genannt, wo Brodersdorf mitverstanden ist.

Misc

Han var ejer af Pastow og Brodershof

Død

1336/1336

Misc

Die Patrizier waren nicht mehr in dem gleichen Maße wie ehemals gezwungen, ihren Grund und Boden gegen eine verhältnismäßig niedrige Pacht zu veräußern. Die Gefahr, vom Landesherrn oder von der Stadt unterboten zu werden, schwand, je mehr Landesherr und Stadt ihren Grundbesitz aus finanziellen Gründen zu verkaufen genötigt waren. Viele ursprünglich landesherrliche bzw. städtische Hufen waren in den Besitz der Patrizier übergegangen. Schon war es keine Seltenheit mehr, daß ein Patrizier eine ganze Reihe von Häusern, Buden oder ländlichen Hufen sein Eigen nannte. So geht aus dem Testament von Arnold Koppmann im Jahre 1336 hervor, daß er zwei große Steinhäuser in der Stadt besessen, die verschiedensten Renten aus Häusern, Buden und Mühlen bezogen hatte und überdies Eigentümer der Dörfer Pastow, Broderstorf und Ademeshagen gewesen war

Misc

Der Patrizier Arnold Koppmann hinterließ bei seinem Tode (1336) 5650 Mark bar, 226 Mark Renten, zwei große Steinhäuser, eine Mühle, 7 1/2 Last Getreiderenten, 100 Mark Silber, verschiedene Buden in der Stadt und die Dörfer Pastow, Broderstorf und Ademeshagen

Skifte

Nach dem Ableben des ersten Erwerbers von Pastow und Brodersdorf, des Bürgermeisters Arnd Kopmann, hielten seine zahlreichen Erben (er hatte aus 3 Ehen 3 Söhne und 5 Töchter hinterlassen) am 5. April 13364) eine Erbtheilung über seinen reichen Nachlaß, die um so weitschichtiger ward, als mehrere Kinder, namentlich auch die beiden ältesten Söhne Ludolf und Hermann, schon längst mit großem Gute ausgestattet waren. Pastow und Brodersdorf fielen bei der Erbtheilung dem dritten und jüngsten Sohne Arnd zu; es ward aber ausgemacht, daß, wenn Arnd ohne echte (Leibes=) Erben verstürbe, Ludolf und Hermann "und ihre Erben zu gleichen Theilen alle Lehn= und Vasallengüter außerhalb der Stadt (omnia bona pheodalia foris ciuitatem et vasallica)," nämlich "die beiden Dörfer Pastow und Brodersdorf", empfangen sollten. Der Ausdruck "bona pheodalia et vasallica" ist, wie sich aus Obigem ergiebt, für diese beiden Dörfer ungenau; er soll nur bedeuten: die zu Mannrecht (ohne Lehn) liegenden Dörfer.

Skifte

Diese letztere Bestimmung ist aber nicht eingehalten worden, wahrscheinlich weil Ludolf und Hermann lange vor Arnd starben; Ludolf anscheinend nicht lange nach 1340, und Hermann (gewaltsamen Todes) vor dem 19. Januar 13421). Wie ihre Leibeserben nach Arnds Tode abgefunden sind, wissen wir nicht; es liegt uns aber eine Urkunde vom 19. November 1351 vor, in welcher Herzog Albrecht dreien Schwestern und Erbinnen des weiland Rathsherrn Arnd Kopmann d. j., Mechthild, Gertrud und Vredeke, sowie ihren Erben beiderlei Geschlechts das reine Eigenthum und völlige Freiheit (meram proprietatem ac plenariam libertatem) von dem ganzen Dorfe Pastow verleihet und schenkt, auch förmlich auf jedes Heimfallsrecht (anval) Verzicht leistet2

Misc

Eine Bestätigung und Erweiterung dieser aus Inscriptionen des Rostockschen Witschopboks entnommenen Nachrichten über die Erbschaftsverhältnisse der Kopmannschen Schwestern4) giebt uns eine fernere Einzeichnung desselben Buches vom 9. April 1361 (fol. 48), worin "die (Raths=) Herren Eberhard Vöge und Heinrich Pelegrim, (als) Erben des Herrn Arnd Kopmann", und die "Vormünder der Kinder (puerorum) Eddeler Wittes, nämlich Heinrichs, Hermanns und Johanns, auch Erben des vorgenannten Herrn Arnd Kopmann", "dem Herrn Johann van der Kyritz, ihrem Miterben zum sechsten Theil ("eorum quoad sextam partem coheredi"), (ihre) fünf Sechstel ewiger Worthrenten von 120 Mk. Hebungen" aus Grundstücken zu Rostock und noch Korn= und Malzhebungen aus der Pfeffermühle (auf dem Rostocker Stadtgebiete) um 1850 Mark verkauften, aber so, daß sie, "nämlich Herr Eberhard Vöge sein Drittheil und Heinrich Pelegrim sein Drittheil und die Vormünder der Kinder Eddeler Wittes ein Sechstel", binnen drei Jahren zurückkaufen können". Man kann auch hieraus schließen, daß Mechthild Kopmann die Hälfte ihres von ihrem Bruder Arnd ererbten, in der Stadt und im Stadtgebiete, also innerhalb des Lübischen Rechtsgebietes belegenen, Güter ihren 3 Kindern aus der Ehe mit Eddeler Witte in Gemäßheit der oben (S. 36) erwähnten Auseinandersetzung vom J. 1351 überlassen, das andere Sechstel aber ihrem letzten Ehemann Johann van der Kyritz als Heirathsgut zugebracht hatte, und daß sie dieselben mit diesem, nachdem ihre Ehe beerbt war, nach Lübischem Rechte gemeinschaftlich besaß. Daraus folgt aber freilich nicht ohne Weiteres auch die Gütergemeinschaft in Betreff des zu Landrecht liegenden Dorfes Pastow, und eine Urkunde liegt darüber nicht vor. Daß aber Eberhard Vöge und seine Frau Gese ein Drittel von Pastow besaßen, wird in einer Inscription des Witschopboks von 1359 ausdrücklich bezeugt. Es verpfändeten nämlich "dominus Euerhardus Voghe et domina Ghesa, vxor sua, Herrn Johann van der Kyritz und seinen Erben um 150 Mk. Kornrenten in tota sua tercia parte ville Pastowe"1).

Note

Nævnt 1291